Satzung


Verein für Gartenbau und Landespflege Erlstätt

Satzung

 

§1. Name und Sitz des Vereines

Der Verein für Gartenbau und Landespflege Erlstätt erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Erlstätt.

Der Sitz des Vereins ist Erlstätt.

Der Verein beabsichtigt die Eintragung in das Vereinsregister.

 

§2. Zweck des Vereins

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Gartenkultur und der Landespflege die Förderung des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein unterstützt insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimat­pflege und somit der gesamten Landeskultur.

(2)   Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

 

§3. Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

1. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstands.

 

(2)   Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.

(3)   Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen beson­ders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 §4. Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

(1)   durch Ableben,

(2)   durch Austritt:

(3)   Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.

(4)   durch Ausschluss.

 

 §5. Ausschluss

(1)   Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mah­nung nicht entrichtet wurden.

 

(2)   Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenem Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

(3)   Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung das Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

 

§6. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

(1)   die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,

(2)   an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzuneh­men.

 (3)   beim Verein Anträge zu stellen.

 

§7. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

(1)   die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen,

(2)   die Satzung des Vereins zu befolgen,

(3)   sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten,

(4)   die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.

 

 §8. Organe des Vereine

(1)   Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.

 

(2)   Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

 

§9. Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März, statt.

(2)   Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird. 

 

§10. Einberufung der Mitgliederversammlung

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt dazu den Termin und den Tagungsort. Die Einberufung hat entweder durch schriftliche Einladung, durch Aushang an den öffentlichen Anschlagtafeln oder durch Bekanntmachung in der Presse zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

 

§11. Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.

(2)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus Ihrer Mitte.

(3)   Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schrift­führer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§12. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(1)   Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,

(2)   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,

(3)   Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,

(4)   Festsetzung und Abänderung der Satzung,

(5)   Wahl der Vereinsleitung (§ 13),

(6)   Wahl der Rechnungsprüfer

(7)   Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(8)   Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,

(9)   Verbescheiden von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,

(10)              Beschlussfassung über  Auflösung des Vereins.

 

§13. Die Vereinsleitung

(1)   Die Vereinsleitung besteht aus dem l. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie eini­gen Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.

(2)  Die Vereinsleitung bleibt solange im Amt, bis eine neue gewählt ist.

(3)   Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

(4)   Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

 

§14. Beschlussfassung in der Vereinsleitung

(1)   Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2)   Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§15. Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:

(1)   Erstellung des Tätigkeitsberichtes,

(2)   Vorprüfung des Kassenberichtes,

(3)   Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,

(4)   Vorschlag über die Höhe das Vereinsbeitrages,

(5)   Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,

(6)   Die Verbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5.

 

§16. Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vereins­vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung dar Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

(2)   Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgelt­lich. In besondern Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

(3)   Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.

 

§17. Aufgaben des Vorstandes

(1)   Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 100 € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

(2)   Der 1. Vereinsvorsitzende und leitet die Mitgliederversammlung, er beruft ein und leitet die Sitzungen der Verseinsleitung. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbands. Er gibt dem Schriftführer Anweisung, über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften zu erstellen und jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.

 

§18. Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:

(1)   Mitgliederbeiträge,

(2)   Spenden und sonstige Zuwendungen,

(3)   Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,

(4)   Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände.

 

§19. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§20. Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(1)   sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisun­gen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen,

(2)   die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,

(3)   ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten,

(4)   die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,

(5)   die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

 

§21. Aufgaben des Schriftführers

(1)   Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen und alle Sitzungen des Vereins hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)   Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

 

§22. Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

(1)   Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(2)   Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

 

§23. In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister, in Kraft.

 

Erlstätt, den 04.01.2005